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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Testament und Vorsorgevollmacht: Notar und Register (2026)

Beim Vorsorgen entscheidest du, wie viel Form du brauchst. Manches regelst du allein, anderes nur mit dem Notar. Hier steht, was Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht verlangen und was die zentralen Register der Bundesnotarkammer leisten.

Testament: eigenhändig oder beim Notar

Das Gesetz kennt zwei ordentliche Formen: die Niederschrift eines Notars und die eigenhändige Erklärung. Ein eigenhändiges Testament schreibst und unterschreibst du selbst; ein Notar ist dafür nicht Pflicht. Die Bundesnotarkammer empfiehlt dennoch die notarielle Form, weil eigenhändige Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten. Das ist die Sicht der Kammer, kein gesetzlicher Zwang.

Ein Beispiel der Bundesnotarkammer: Bei einem Reinvermögen von 50.000 € beträgt die volle Gebühr für ein Einzeltestament 165 €. Dazu kommt die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.

Ein notarielles Testament macht nach Angabe des Testamentsregisters meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig. Das Grundbuchamt kann trotzdem einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen, wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen hält.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesnotarkammer (notar.de), Bundesnotarkammer (notar.de), Bundesnotarkammer (Zentrales Testamentsregister), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

Erbvertrag: nur beim Notar

Einen Erbvertrag kannst du nur zur Niederschrift eines Notars schließen, und beide Vertragsparteien müssen gleichzeitig anwesend sein. Damit unterscheidet er sich vom eigenhändigen Testament.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

Zentrales Testamentsregister

Die Bundesnotarkammer betreibt das Zentrale Testamentsregister seit 2012. Es dient dem Auffinden amtlich verwahrter Urkunden, die für die Erbfolge wichtig sind. Gespeichert werden Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden, aber kein Inhalt. Registriert werden nur Urkunden, die ein Notar beurkundet hat, und handschriftliche Testamente in gerichtlicher Verwahrung. Ein Testament, das du zu Hause aufbewahrst, taucht dort nicht auf.

Läuft die Registrierung über den Notar, beträgt die Gebühr 12,50 € je Registrierung. Er weist sie als durchlaufenden Posten in seiner Kostenberechnung aus. Für die Meldung braucht er genaue Angaben zu dir, etwa das Geburtsstandesamt und die Geburtenbuchnummer. Dafür eignen sich Personenstandsurkunden wie die Geburtsurkunde.

Quellen: Bundesnotarkammer (notar.de), Bundesnotarkammer (Zentrales Testamentsregister), Bundesnotarkammer (Zentrales Testamentsregister), Bundesnotarkammer (Zentrales Testamentsregister)

Vorsorgevollmacht: welche Form reicht

Für Vollmachten gilt im Grundsatz Formfreiheit. Eine Vorsorgevollmacht solltest du zu Nachweiszwecken mindestens schriftlich fassen. Muss sie dem Grundbuchamt vorgelegt werden, etwa für ein Grundstücksgeschäft, reicht das nicht. Dann muss sie mindestens öffentlich beglaubigt sein, etwa durch einen Notar. Auch die Betreuungsbehörde darf Unterschriften unter Vollmachten öffentlich beglaubigen; diese Beglaubigung verliert aber mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung.

Lässt du die Vollmacht beurkunden, trifft der Notar in der Urkunde Feststellungen zu deiner Geschäftsfähigkeit. Ist ein Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig, verweigert er seine Mitwirkung. Soll dein Bevollmächtigter für dich einen Verbraucherkreditvertrag abschließen, muss die Vollmacht sogar beurkundet sein.

Quellen: Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

Zentrales Vorsorgeregister

Auch das Zentrale Vorsorgeregister liegt bei der Bundesnotarkammer. Zuständige Gerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte können dort rund um die Uhr abfragen, ob und welche Vorsorgeangelegenheiten registriert sind.

Nach dem Beispiel des Registers kostet die Online-Registrierung einer Vorsorgevollmacht mit einer bevollmächtigten Person bei Zahlung per Lastschrift einmalig 24 €. Die Beträge für deinen Meldeweg und deine Zahlungsart erfährst du beim Register.

Die Registrierung ersetzt die Vorsorgevollmacht nicht, sie setzt sie voraus. Registriere deshalb erst, wenn du die Vollmacht errichtet hast.

Quellen: Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister), Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister), Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister)

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