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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Notarkosten nach GNotKG: nicht verhandelbar (2026)

Beim Notar kannst du nicht handeln, und du musst es auch nicht. Die Gebühren stehen im Gesetz. Hier liest du, wovon sie abhängen, wer sie trägt, wie du die Rechnung prüfen lässt und warum du den Notar frei wählen darfst.

Gesetzlich festgelegt, nicht verhandelbar

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Notarkosten bundesweit einheitlich. Du zahlst deshalb bei jedem Notar dasselbe. Absprachen über die Höhe der Gebühren sind grundsätzlich unwirksam. Ein Preisvergleich bringt dir also nichts.

Hast du wenig Geld, gilt eine Sonderregel: Würdest du Prozesskostenhilfe erhalten, gewährt der Notar seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Monatsraten. Sprich das an, bevor du den Auftrag erteilst.

Quellen: Bundesnotarkammer (notar.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

Wovon die Gebühr abhängt

Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert, also nach dem Wert des Geschäfts. Sie steigen nur degressiv: Bei doppeltem Geschäftswert zahlst du nicht das Doppelte.

Beratung und Entwurf sind in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Zahl der Besprechungstermine. Welche Beträge für dein Geschäft anfallen, nennt dir das Notariat. Frag danach, bevor du beauftragst.

Gerichtsgebühren, einschließlich Registergebühren, und Verkehrssteuern gehören nicht zur notariellen Leistung. Die Beispielrechnungen der Bundesnotarkammer berücksichtigen sie deshalb nicht. Plane diese Posten zusätzlich ein.

Quellen: Notarkammer Baden-Württemberg, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesnotarkammer (notar.de), Bundesnotarkammer (notar.de)

Wer zahlt, und wann der Entwurf kostet

Beim Grundstückskauf weist das Gesetz die Kosten der Beurkundung, der Auflassung und der Grundbucheintragung dem Käufer zu. Lies im Entwurf nach, wer was trägt.

Kommt es nicht zur Beurkundung, stellt der Notar die Gebühren für den Entwurf in Rechnung. Wird beurkundet, fällt dafür keine gesonderte Gebühr an.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesnotarkammer (notar.de)

Die Rechnung prüfen

Die Kostenberechnung muss das Geschäft bezeichnen, die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses nennen und bei wertabhängigen Gebühren den Geschäftswert angeben. Prüfe diese Angaben. Frag im Notariat nach, wenn dir etwas unklar ist.

Lässt sich die Frage nicht klären, kannst du als Kostenschuldner eine Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Nach Angabe der Notarkammer Baden-Württemberg brauchst du dafür keinen Rechtsanwalt, und das Verfahren vor dem Landgericht ist kostenfrei.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Notarkammer Baden-Württemberg

Freie Notarwahl und Unparteilichkeit

Welchen Notar du beauftragst, steht dir frei. Dein Wohnort und die Lage des Grundstücks schreiben dir keinen vor. Weil die Gebühren überall gleich sind, ist die Wahl keine Frage der Kosten. Eine Spezialisierung im formalen Sinne gibt es nach Angabe der Notarkammer Baden-Württemberg nicht, deshalb kann die Kammer keine Empfehlung aussprechen. Entscheide nach Erreichbarkeit und Terminen.

Der Notar ist nicht dein Anwalt. Er vertritt keine Partei, sondern betreut die Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die Angemessenheit des Kaufpreises bewertet er nicht, und steuerlich berät er grundsätzlich nicht. Für Steuerfragen wendest du dich vor der Beurkundung an einen Steuerberater oder an das Finanzamt.

Quellen: Notarkammer Baden-Württemberg, Bundesnotarkammer (notar.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Notarkammer Pfalz

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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